Die Finanzdirektion des Kantons Zürich verlangte die Rückzahlung von Covid-19 Beiträgen mit der Begründung, das unterstützte Unternehmen (ein Klient von RUOSS VÖGELE) hätte einen Jahresgewinn erzielt. Der Gewinn sei abzuschöpfen bzw. im Umfang des Gewinns seien die Covid-19 Beiträge zurückzubezahlen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den im Auftrag des Klienten eingereichten Rekurs von RUOSS VÖGELE gegen die Rückforderungsverfügung gutgeheissen. Das Unternehmen darf die Beiträge in vollem Umfang einbehalten und erhält eine Prozessentschädigung.